In Ruhe erklärt
Die Vorschrift im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG, bis 2024 TTDSG) gilt seit dem 1. Dezember 2021 und übernimmt laut Gesetzesbegründung das Verbot aus dem früheren § 90 Telekommunikationsgesetz. Ein Gerät fällt nur darunter, wenn drei Merkmale zusammenkommen: Es kann Daten senden oder empfangen (Telekommunikationsanlage), es ist getarnt oder in einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs versteckt, und es ist deshalb oder wegen seiner Funktionsweise besonders geeignet und dazu bestimmt, andere unbemerkt abzuhören oder Bilder von ihnen aufzunehmen. Als dazu bestimmt gilt es vor allem, wenn Betroffene beim normalen Gebrauch nicht eindeutig erkennen können, dass es abhören oder aufnehmen kann.
Verboten sind Besitz, Herstellung, Bereitstellen auf dem Markt und Einfuhr, dazu die öffentliche Werbung mit der Eignung zum heimlichen Abhören oder Aufnehmen. Strafbar sind nur Herstellen und Bereitstellen auf dem Markt (§ 27 TDDDG, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe); die Werbung kann bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten (§ 28). Der Besitz ist seit Dezember 2021 weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit, die Bundesnetzagentur kann ihn aber untersagen und die Vernichtung verlangen. Ausnahmen vom Besitzverbot nennt das Gesetz etwa für einen Fund oder ein Erbe, wenn das Gerät unverzüglich abgegeben oder, beim Erbe, dauernd unbrauchbar gemacht wird.
Gerätearten nennt das Gesetz nicht. Die Bundesnetzagentur ordnet sie ein und fragt, ob man eine Aufnahme eindeutig erkennt, etwa an einem Licht oder Ton, und ob niemand heimlich per Funk zugreifen kann. Als verboten stuft sie so Kinderuhren mit Abhörfunktion ein; Saugroboter, Futterautomaten und Datenbrillen hält sie nur unter Bedingungen für betroffen. Das ist Auslegung der Behörde, und Gerichte sehen es teils anders: Ein Futterautomat mit Kamera darf nach einem unanfechtbaren Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2026 vorerst weiter verkauft werden, weil er erkennbar ein Tier beobachten soll und nicht Menschen.