In Ruhe erklärt
Die Verordnung (EU) 2023/2854 gilt seit dem 12.09.2025. Wer in der EU ein vernetztes Gerät besitzt, mietet oder least oder den zugehörigen Dienst nutzt, kann die Daten verlangen, die bei der Nutzung entstehen, samt Begleitdaten wie Zeitstempeln: unverzüglich, unentgeltlich und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (Art. 4). Laut EU-Kommission und Bundesnetzagentur betrifft das nur Daten, die seit dem 12.09.2025 entstanden sind; gerichtlich geklärt ist das nicht. Das Recht gilt auch gegenüber Herstellern außerhalb der EU, wenn ihr Gerät in der EU auf den Markt kommt; laut EU-Kommission zählen auch Smartphones und Fernseher zu den vernetzten Geräten.
Ausgenommen sind Inhalte wie Text, Ton und Video, Daten, die das Gerät nie nach außen gibt, und Erkenntnisse, die der Hersteller mit eigenen aufwendigen Berechnungen gewinnt; Geräte von Kleinst- und Kleinunternehmen nimmt der Data Act unter Bedingungen aus (Art. 7). Geschäftsgeheimnisse muss der Hersteller nur mit vereinbarten Schutzmaßnahmen offenlegen; verweigern darf er nur in eng begrenzten Fällen, schriftlich begründet und mit Meldung an die Behörde. Geräte, die nach dem 12.09.2026 auf den Markt kommen, müssen die Daten zudem von vornherein zugänglich machen — direkt aber nur, soweit relevant und technisch durchführbar.
In Deutschland ist seit dem 30.05.2026 die Bundesnetzagentur zuständig (DADG); Beschwerden nimmt sie nur über die Formulare ihres Portals an. Wer Daten nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, riskiert ein Bußgeld bis 500.000 Euro. Berührt ein Fall personenbezogene Daten, beteiligt die Bundesnetzagentur die Datenschutzaufsicht des Bundes (BfDI).