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BEGRIFF

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Dein Recht, von einer Firma zu erfahren, ob und welche Daten sie über dich speichert, wozu, an wen sie sie weitergibt und wie lange — samt einer kostenlosen Kopie.

Auch bekannt als: Datenauskunft, Recht auf Auskunft, DSGVO-Auskunft

In Ruhe erklärt

Das Recht steht in Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und gilt seit dem 25.05.2018. Die Firma muss bestätigen, ob sie personenbezogene Daten über dich verarbeitet, und dann die Daten selbst nennen, dazu Zwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft, deine Rechte samt Beschwerderecht und gegebenenfalls automatisierte Entscheidungen. Empfänger muss sie grundsätzlich mit Namen nennen, nicht nur als Gruppe (EuGH, C-154/21), und die Kopie muss originalgetreu und verständlich sein (EuGH, C-487/21).

Antworten muss die Firma unverzüglich, spätestens einen Monat nach Eingang; um zwei Monate verlängern darf sie nur bei komplexen oder vielen Anträgen und mit Begründung. Die erste Kopie ist kostenlos, und einen Grund für deine Anfrage darf niemand verlangen (EuGH, C-307/22). Offenkundig unbegründete oder übermäßige Anträge darf sie ablehnen, muss das aber nachweisen; laut EuGH-Urteil vom 19.03.2026 kann das bei nachgewiesener Missbrauchsabsicht schon für einen ersten Antrag gelten (C-526/24).

Weitere Nachweise darf die Firma nur bei begründeten Zweifeln an deiner Identität verlangen. Fragst du aus deinem angemeldeten Konto, ist eine Ausweiskopie nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses unverhältnismäßig. Beschweren kannst du dich kostenlos bei der Datenschutzaufsicht, etwa bei der Behörde deines Bundeslandes; ist sie nicht zuständig, gibt sie die Beschwerde weiter.

Warum das zählt

Weil es der direkteste Weg ist herauszufinden, was eine Firma über dich gespeichert hat — auch zu deinen vernetzten Geräten und ihren Apps. Wie du die Anfrage stellst, mit dem Data Act verbindest und die Antwort prüfst, steht in Daten anfordern: was dein Gerät über dich gespeichert hat.

Was es nicht bedeutet

Die häufigsten Irrtümer — auch auf seriösen Seiten.
  • Nicht dasselbe wie die Bestandsdatenauskunft: Mit ihr erfragen Behörden beim Zugangsanbieter, wem eine IP-Adresse zugeteilt war (§ 100j StPO) — siehe Was deine IP-Adresse verrät — und wie genau der Ort ist.
  • Nicht dasselbe wie der Zugang zu Gerätedaten nach dem Data Act: Der erfasst auch Daten ohne Personenbezug, aber grundsätzlich keine Aufnahmen und keine Angaben zu Zwecken oder Empfängern. Beide Rechte ergänzen sich.
  • Nicht dasselbe wie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Das gilt nur für Daten, die du selbst bereitgestellt hast, und liefert sie maschinenlesbar zum Mitnehmen zu einem anderen Anbieter.

Quellen

Stand dieses Eintrags: 25. Oktober 2026. Die Einordnung ist eine fachliche Bewertung, keine Rechtsberatung.

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